5.4.2022
In einer Mitteilung zu einem befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. CI 131/1 v. 24.3.2022, ber. C 142/29 v. 30.3.2022) legt die Kommission die Kriterien fest, die sie bei der Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zugrunde legt, welche die Mitgliedstaaten gewähren können, um die wirtschaftlichen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine und der in diesem Zusammenhang von der EU und internationalen Partnern verhängten Wirtschaftssanktionen sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen abzumildern. Staatliche Beihilfen werden an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung geknüpft (Rz. 40, 41 der Mitteilung) und dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 000 EUR je Unternehmen (für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor 35 000 EUR) betragen und müssen spätestens am 31.12.2022 gewährt sein. Ferner sind Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien oder in Form zinsvergünstigter Darlehen und Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise erlaubt, sofern sich die Gesamtbeihilfe je Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR. beläuft. Die Kommission wendet die Mitteilung ab 1.2.2022 an.
Die Mitteilung gibt zugleich einen guten und gedrängten Überblick über die Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus. Vgl. ferner die Übersicht über den Stand der Sanktionen gegen Russland, zuletzt aktualisiert in FM Zoll v. 28.3.2022 (Ukrainekrise: Außenwirtschaftsrecht).
KPME