5.4.2022
Mit DBeschl. (EU) 2022/197 (ABl. L 31/52 v. 14.2.2022) hat die Kommission gem. der RL 95/60/EG mit ACCUTRACE™ PLUS einen neuen gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 16 und 2710 20 19 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 bestimmt. Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an ACCUTRACE™ PLUS von mindestens 12,5 mg und höchstens 18,75 mg pro Liter Energieerzeugnis vor. Dies entspricht einem Gehalt von mindestens 9,5 mg Butoxybenzol und höchstens 14,25 mg Butoxybenzol pro Liter Energieerzeugnis. Die Mitgliedstaaten dürfen während einer Übergangszeit bis zum 18.1.2024 entweder den bisherigen Stoff Solvent Yellow 124 oder ACCUTRACE™ PLUS als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung verwenden. Verwenden die Mitgliedstaaten Solvent Yellow 124 als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung während dieser Übergangszeit, so schreiben sie einen Gehalt an Solvent Yellow 124 von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Energieerzeugnis vor.
KPME