5.4.2022
Ende 2022 laufen bestimmte Übergangsregelungen (s. Art. 278 Abs. 2 Buchst. a UZK) im Zollrecht aus. Ab 1.1.2023 müssen nämlich die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung grds. elektronisch abgegeben werden (Art. 6 Abs. 1, 139 Abs. 1 sowie Art. 145 Abs. 1 und 3 UZK). In D sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert. Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab 1.1.2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen bisher keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war (z. B. im Warenverkehr auf Straße und Schiene zwischen D und CH, im Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde). Nur wenn keine Gestellungspflicht gem. Art. 139 Abs. 1 UZK besteht (z. B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier erfolgt die Gestellung bei der Durchgangszollstelle gem. Art. 304 Abs. 1 UZK-DVO), ist die elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA nicht erforderlich. Dies gilt auch – trotz Gestellungspflicht! – in Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich gem. Art. 135 und 136 UZK-DelVO anzumelden oder bei Abgabe einer papiergestützten Zollanmeldung auf dem EP durch Reisende gem. Art. 143 UZK-DelVO. Diese Vereinfachungen bleiben also erhalten. Auch die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist ab 1.1.2023 nur noch elektronisch über ATLAS-SumA abzugeben. Das Formular 0306 oder auch andere papiergestützte Anmeldungen werden von den Zollstellen dann nicht mehr entgegengenommen. Über Einzelheiten informiert FM Zoll v. 28.1.2022.
Auch die Übergangsregelung zur Nutzung des EP läuft Ende 2022 aus (s. Art. 278 Abs. 2 Buchst. b UZK). Standard-Zollanmeldungen (Art. 162 UZK), vereinfachte Zollanmeldungen (Art. 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) sind dann nach Ar.t 6 Abs. 1 UZK grds. elektronisch abzugeben. Erhalten bleibt das EP für mitgeführte Waren von Reisenden und im Rahmen des Ausfallverfahrens gem. Kap. 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS. Weitere Ausnahmen bestehen bis zur elektronischen Umsetzung in ATLAS-Zollbehandlung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes: 46, 48, 53, 68, 76, 95, 96 99. Die Internet-Zollanmeldung kann weiterhin verwendet werden. Für weitere Hinweise s. FM Zoll v. 15.2.2022.
KÜ Auch die Übergangsregelung zur Nutzung des EP läuft Ende 2022 aus (s Art 278 Abs 2 Buchst b UZK). Standard-Zollanmeldungen (Art 162 UZK), vereinfachte Zollanmeldungen (Art 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art 182 UZK) sind dann nach Art 6 Abs 1 UZK grds elektronisch abzugeben. Erhalten bleibt das EP für mitgeführte Waren von Reisenden und im Rahmen des Ausfallverfahrens gem. Kap. 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS. Weitere Ausnahmen bestehen bis zur elektronischen Umsetzung in ATLAS-Zollbehandlung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes: 46, 48, 53, 68, 76, 95, 96 99. Die Internet-Zollanmeldung kann weiterhin verwendet werden. Für weitere Hinweise s FM Zoll v 15.2.2022.
KPME