Update #32: ETS – BEHG: Vermeidung von Doppelbelastungen

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen (5.4.2022)

Seit dem Jahr 2021 gibt es neben dem EU-Emissionshandelssystem ETS (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 1 ff.) auch das nationale Emissionshandelssystem für Brennstoffe nach dem BEHG (Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 142 ff.). Da beide Emissionshandelssysteme parallel gelten, kann es dazu kommen, dass der Lieferant etwa von Erdgas, einem Unternehmen die CO2-Kosten nach dem BEHG weiterbelastet, obwohl dieses Unternehmen hierfür bereits nach dem EU-ETS emissionshandelspflichtig ist.

Eine solche Doppelbelastung will das BEHG vermeiden, und zwar möglichst so, dass dem Unternehmen von vornherein keine BEHG-Kosten in Rechnung gestellt werden (Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 220 ff.); vgl. zu den hierfür erforderlichen Verwendungserklärungen auch den DEHSt Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel.

Dies ist aber nicht immer möglich, zum Beispiel dann, wenn der BEHG-Pflichtige nicht direkt an das Unternehmen liefert und daher nicht weiß, ob der letztendliche Verbraucher am ETS teilnimmt oder nicht. In diesen Fällen kann die Doppelbelastung nur nachträglich korrigiert werden. Für diese nachträgliche Kompensation gab es jedoch bisher noch keine Rechtsgrundlage. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Verordnungsentwurf vorgelegt, den Entwurf einer BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV, der sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung befindet. Der Entwurf enthält unter anderem Regelungen zu den Voraussetzungen einer Kompensation, zur Berechnung der Kompensationshöhe und zum Antragsverfahren.


Verlag C.F. Müller

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