Update #25: Nichtigkeit der früheren Netzentgeltbefreiung bestätigt

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Bis zum August 2013 konnten sogenannte Bandlastkunden unter bestimmten Voraussetzungen eine komplette Befreiung von den Netzentgelten erlangen (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 256 ff.) Da die Kommission darin aber eine mit dem EU-Beihilferecht (Praxishandbuch Teil 1.3, Rn. 236 ff.) unvereinbare Vergünstigung sah, erklärte sie diese Befreiung für nichtig. Diese Entscheidung wurde jetzt durch das Europäische Gericht (EuG) bestätigt.

Das Gericht sah in der Befreiung der Großabnehmer und der zur Finanzierung dieser Befreiung eingerichteten § 19 StromNEV-Umlage eine sogenannte parafiskalische Zwangsabgabe und damit eine, aus staatlichen Mitteln finanzierte Subvention, insbesondere weil der Umlagemechanismus genau von der Bundesnetzagentur, also einer staatlichen Behörde vorgegeben wurde. 

Zwar hatte der EuGH bei der Prüfung der EEG-Umlage, die ganz ähnlich organisiert ist, noch anders entschieden. Es spricht aber viel dafür, dass er in Zukunft auch das EEG Umlagesystem als aus staatlichen Mitteln finanziert ansieht, da es inzwischen ja teilweise aus den Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 142 ff.) und damit unstreitig aus staatlichen Mitteln finanziert wird. 

Unternehmen, die Vergünstigungen bei solchen Umlagesystemen (EEG-Umlage, KWK-Umlage, individuelle Netzentgelte etc.) in Anspruch nehmen, sollten sich daher erst dann darauf verlassen, wenn die Kommission diese Vergünstigungen offiziell beihilferechtlich bestätigt hat. Bei der jetzigen Reduzierung der Netzentgelte für Bandlastkunden sollte dies der Fall sein, weil sie in enger Abstimmung mit der Kommission entwickelt wurde (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 260 ff.).


Verlag C.F. Müller

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