Update # 24: Entlastungsberechtigter bei der Stromsteuer

Wen betrifft es? Stromerzeuger

Die Stromsteuerentlastungen nach §§ 9b/10 StromStG (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 132 ff.) gehören zu den wichtigsten Instrumenten zum Schutz der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Bei Unternehmenskooperationen kommt es aber immer wieder zu Risiken, wenn das falsche Unternehmen den Antrag gestellt hat (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 110 ff.). 

Insbesondere zur Einschaltung von Betriebsführern gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH, die durch den Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26/19 noch einmal bestätigt wurde. Das Hauptzollamt sah ausschließlich den Betriebsführer als entlastungsberechtigt an. Den Antrag hatte aber der Betreiber der Anlage, der den Betriebsführer eingeschaltet hatte, gestellt und die Antragsfrist für den Betriebsführer war bereits abgelaufen. 

Der BFH wies die Klage ab. Antragsberechtigt sei die Person, die den Strom für eigenbetriebliche Zwecke entnommen hat. Dabei komme es nicht darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko für die Tätigkeit insbesondere für die Steuerlast trägt, sondern ausschließlich darauf, wer tatsächlich den Strom entnimmt, denn die Stromentnahme ist ein Realakt. Da im vorliegenden Fall der Betriebsführungsvertrag so ausgestaltet war, dass ausschließlich der Betriebsführer die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromverbrauchsanlagen ausübte und der Betreiber der Anlage keinerlei eigenes Personal zur Anlagensteuerung stellte, war nur der Betriebsführer antragsberechtigt und die Steuerentlastung damit wegen des Fristablaufs verloren.
 


Verlag C.F. Müller

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