Überwachung der Ausfuhren von Impfstoffen

14.1.2022

Mit DVO (EU) 2021/2071 (ABl. L 421/52 v. 26.11.2021) wurde die bislang bis 31.12.2021 befristete Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und von Wirkstoffen einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, als nicht mehr erforderlich erachtet. Bestehen bleibt jedoch eine Überwachung der Ausfuhren nach dem Verfahren des Art. 56 Abs. 5 UZK; die Überwachung findet für einen Zeitraum von 24 Monaten ab 1.1.2022 statt. Die Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung muss die im Anh. der VO aufgeführten TARIC-Zusatzcodes sowie die Anzahl der Dosen (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene) enthalten. Zu Einzelheiten s. E-VSF N 27 2021 Nr. 121 v 8.12.2021 sowie FM Zoll v. 1.1.2022.

KPME


Verlag C.F. Müller

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