14.1.2022
Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht v. 21.12.2021 (BGBl. I 2021, 5250) fügt in Umsetzung der RL (EU) 2021/1159 zur Änderung der RL 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 250/1 v. 15.7.2021) die §§ 4c (Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen) und die Nrn. 8 und 9 des § 5 Abs. 1 neu in das UStG ein. § 4c ist bereits auf Leistungen und § 5 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 auf Einfuhren anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bezogen bzw. erfolgt sind (neuer § 27 Abs. 35 UStG). Zu den neuen Steuerbefreiungsvorschriften bei der Einfuhr, ihrem Verhältnis zu einer etwaigen Zollbefreiung und ihrer Anmeldung bei ATLAS sowie ganz allgemein zur USt-Befreiung und zur spezifischen EUSt-Befreiung s. FM Zoll v. 29.12.2021.
KPME