14.1.2022
Rückwirkend zum 1.1.2021 gilt der Beschl. des Rates (EU) 2021/1764 über die Assoziierung der ÜLG mit der EU einschl. der Beziehungen zwischen der EU einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands, ABl. L 355/6 v. 7.10.2021). Er löst den Ratsbeschl. 2013/755/EU (Übersee-Assoziationsbeschluss 2014) ab und bezieht zudem die im Ratsbeschl. 2014/137/EU (Grönland-Beschluss), dessen Geltungsdauer am 31.12.2020 endete, geregelten besonderen Beziehungen der Union zum ÜLG Grönland und dem Mitgliedstaat DK ein. Die 12 mit dem UK aus der Union bzw. der Assoziierung ausgeschiedenen „britischen“ ÜLG, die derzeit im Anh. II AEUV noch als ÜLG aufgenommen sind, werden in Art. 2 jetzt ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgenommen. St. Pierre und Miquelon gilt als isoliertes ÜLG und genießt eine besondere Behandlung (Art. 9). Teil III des Beschl. (Art. 43–73) regelt den Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit. Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen; Anh. II enthält die Ursprungsregeln (Art. 44). Die materiellen Regeln bleiben im Wesentlichen gleich, sind also weiterhin flexibel, gerade in Bezug auf die Ursprungskumulierung. Anl. 1 enthält die sog. Verarbeitungsliste. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Der Nachweis des Ursprungs wird durch eine Erklärung zum Ursprung (Anl. 4) erbracht; wenn der Wert der Sendung 10.000 Euro übersteigt, muss der Ausführer zudem im REX-System des betreffenden ÜLG registriert sein. – Wallis und Futuna wendet ab 27.10.2021 als 10. ÜLG das Rex-System an (Taxation and Customs Union News v. 3.11.2021. Saint Barthelemy ist damit das letzte ÜLG, das noch nicht das REX-System anwendet.
KPME