14.1.2022
Die alternativen, übergangweise bis zur Reform der Standardregeln geltenden Ursprungsregeln zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens hinsichtlich der diagonalen Kumulierung gelten ausweislich der bereits aktualisierten zweiten Matrix (ABl. C 492/1 v. 8.12.2021) seit 1.9.2021 bereits im Verhältnis der EU zu Island, der Schweiz (mit Liechtenstein), Norwegen, den Färöer, Jordanien, Palästina, Albanien und Georgien; ab 9.9.2021 im Verhältnis der EU zu Nordmazedonien, ferner ab 1.11.2021 zwischen Island und der Schweiz sowie zwischen Norwegen und der Schweiz. Gem. einer Meldung der GD TAXUD v. 23.11.2021 kommen sie seit 16.11.2021 auch im Verhältnis der EU zu Moldawien zur Anwendung. Die meisten Rechtsgrundlagen sind bereits im ABlEU veröffentlicht; als Bsp. der im Wesentlichen identischen Regelungen sei der Beschl. zur Anwendung der alternativen Ursprungsregeln im Verhältnis zwischen der EU und Norwegen genannt (ABl. L 395/1 v. 9.11.2021).
KPME