14.1.2022
Die DelVO (EU) 2021/1934 (ABl. L 396/10 v. 10.11.2021) führte mit Wirkung ab 30.11.2021 zu einigen Änderungen bei bestimmten Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung der Waren in der UZK-DelVO. In Art. 31 Buchst. b wurde ergänzt, dass zur vollständigen Gewinnung oder Herstellung notwendig ist, dass pflanzliche Erzeugnisse nicht nur in dem betreffenden Land oder Gebiet geerntet, sondern auch dort angebaut worden sein müssen. Kommt es bei Art. 33 Unterabs. 3 für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs darauf an, in welchem Land der größere Teil der verwendeten Vormaterialien seinen Ursprung hat, wird künftig bei Waren der Kap. 1 bis 29 und 31 bis 40 HS auf das Gewicht der Vormaterialien und bei Waren der Kap. 30 und 41 bis 97 HS auf den Wert der Vormaterialen abgestellt. Entsprechendes gilt, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung in einer Minimalbehandlung besteht (neuer Unterabs. in Art. 34). In Art. 35 Abs. 3 Buchst. a darf bei der Bestimmung „wesentliche Ersatzteile“ nicht mehr auf frühere Ausfuhren der Ware abgestellt werden. Zum 1.1.2022 wurden mit der genannten DelVO auch die Anh. 22-01, 22-03 und 22-04 der UZK-DelVO aktualisiert und an das geänderte HS 2022 angepasst.
KPME