Update #11: Vermeidung von Doppelbelastungen beim BEHG

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Durch die Einführung des nationalen Emissionshandelssystems laufen Unternehmen, die bereits nach dem EU ETS emissionshandelspflichtig sind, Gefahr doppelt zur Kasse gebeten zu werden, also für die gleichen CO2-Mengen einmal nach dem EU ETS und dann noch einmal nach dem BEHG. Dies will das BEHG vermeiden, und zwar möglichst in einer solche Weise, dass die Unternehmen bereits von vornherein nicht mit den nationalen CO2-Abgaben belastet werden (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 220 ff.). Die DEHSt hat jetzt unter Nr. 6.7 ihres Leitfadens zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen die genauen Voraussetzungen hierfür festgelegt. Danach muss das Unternehmen, welches die Doppelbelastung von vornherein vermeiden will, an seinen BEHG-pflichtigen Lieferanten eine Verwendungsabsichtserklärung abgeben, in der es angibt, welche Liefermenge in den TEHG-Anlagen verbraucht wird. Für diese erhebt der Lieferant dann keine BEHG-Abgabe und muss natürlich der DEHSt auch keine Zertifikate hierfür abgeben.


Verlag C.F. Müller

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