Wen betrifft es? Stromerzeuger
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bekommen seit 2017 die Förderung nur noch nach Durchführung von Ausschreibungen. Damit soll die Förderung effizienter erfolgen, in dem nur noch Diejenigen den Zuschlag erhalten, welche die geringste Förderung benötigen und somit unnötige Überförderung ausgeschlossen werden (vgl. Praxishandbuch, Teil 2.1, Rn. 203 ff., 268 ff.).
Betreiber von KWK-Anlagen bis einschließlich 1 Megawatt und Betreiber von innovativen KWK-Systemen konnten jeweils bis zum 1. Juni diesen Jahres Gebote zum Erhalt von Zuschlagszahlungen abgeben. Nach Angaben der BNetzA war ein Volumen von 58.533 Megawatt ausgeschrieben. Es wurde aber für 111,575 Megawatt geboten, was eine deutliche Überzeichnung bedeutete, mit der Folge, dass von 16 eingereichten Geboten nur 13 Gebote zum Zug kamen. Der durchschnittliche Zuschlagswert betrug 5,64 Cent/kWh. Der niedrigste Zuschlagwert unter den erfolgreichen Geboten lag bei 3,90 Cent/kWh, der höchste beim in § 6 Nr. 1 KWKAusV festgelegten Maximalwert von 7,00 Cent/kWh. Auch die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme war überzeichnet. Der durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 11,57 Cent/kWh, der niedrigste Gebotswert bei 10,50 Cent/kWh. Das höchste Gebot lag bei 11,78 Cent/kWh und damit knapp unter dem in § 6 Nr. 2 KWKAusV festgelegten gesetzlichen Höchstwert von 12,00 Cent/kWh.