Wen betrifft es? Brennstoff-Lieferanten
Bei Tankkartenunternehmen taucht in puncto Steuerschuldnerschaft das gleiche Problem auf wie bei Ladesäulenbetreibern: Vom Grundsatz des Energiesteuerrechts her sind sie als Erdgaslieferant Steuerschuldner (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 9). Da man aber weder solche Firmen mit der energiesteuerrechtlichen Compliance belasten will noch die Steuerverwaltung ein Interesse daran hat, „Hundertausende“ solcher Firmen zu überwachen, wird angestrebt, die Steuerschuld eine Stufe früher in der Lieferkette eintreten zu lassen.
Für die Ladesäulenbetreiber ist dies explizit gesetzlich geregelt: Sie sind trotz Leistens von Strom keine Steuerschuldner. Vielmehr bleibt Steuerschuldner das den Ladesäulenbetreiber mit Strom versorgende Unternehmen (Praxishandbuch Teil 2.5, Rn. 255).
Für den gleich gelagerten Fall von Tankkartenunternehmen gibt es hingegen bisher keine solche gesetzliche Klarstellung. Rein vom Wortlaut des § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG sind sie als Erdgaslieferer Steuerschuldner. Dieses ungewollte Ergebnis hat jetzt aber das Bundesfinanzministerium (BMF) per Erlass geändert: Das BMF sieht jetzt die Möglichkeit vor, die Kunden der Tankkartenunternehmen als „Mieter-, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien“ anzusehen, mit der Folge, dass dann gem. § 38 Abs. 4 EnergieStG die Lieferung des Erdgases an seine Kunden nicht mehr zur Energiesteuerpflicht führt. Voraussetzung hierfür ist lediglich ein formloser Antrag beim zuständigen Hauptzollamt, mit dem aber die ordnungsgemäße Versteuerung des Erdgases durch den Vor-Lieferanten darzulegen ist.