Wen betrifft es? insb. Stromerzeuger und Brennstoff-Lieferanten
Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG) wurde mit Wirkung zum 27.7.2021 die Regelung zum Speicherprivileg in § 61l EEG 2021, bei der es darum geht, eine doppelte Erhebung der EEG-Umlage sowohl bei der Einspeicherung als auch beim Letztverbrauch zu vermeiden (vgl. Praxishandbuch Teil 2.2., Rn. 606 f.), geändert. Es wurde die verkünstelte Einführung von Saldierungsperioden nach einer Evaluierung der BNetzA wieder aufgegeben, so dass jetzt auf Basis von Kalenderjahren abgerechnet werden kann.
Eine nicht unerhebliche Erleichterung für die Praxis liegt zudem darin, dass jetzt unwiderleglich die Entrichtung der EEG-Umlage für den ausgespeicherten Strom vermutet wird, wenn der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.
Auch die einzelnen Voraussetzungen für die Anrechnung der EEG-Umlage wurden neu gefasst und dabei insbesondere für die Abgrenzung und Messung der Strommengen auf § 62b Abs. 1 EEG 2021 (vgl. Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 122 ff.) verwiesen, wobei auch eine Verrechnung von Messwerten weiter möglich bleibt. Auch das Zeitgleichheitserfordernis nach § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 EEG 2021 (vgl. Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 163) wird, wenn auch leicht modifiziert, für anwendbar erklärt. Weiter wird klargestellt, dass im Rahmen der Saldierung abweichend von den allgemeinen Regelungen eine Schätzung nicht möglich ist.