Wen betrifft es? Brennstoff-Lieferanten
Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG) wurden die Regelungen zur EEG-Umlagenbefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff mit Wirkung zum 27.7.2021 geändert. Dies betrifft zunächst die Inanspruchnahme der kompletten EEG-Umlagenbefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 (vgl. Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 698 ff. sowie 619 ff.). Hier hat der Gesetzgeber auf eine auch im Praxishandbuch geäußerte Kritik (Teil 2.2., Rn. 645 ff.), dass gemeinnützige Unternehmen die Umlagenbefreiung nicht in Anspruch nehmen können, reagiert und durch eine Änderung des § 69b Abs. 1 EEG 2021 die komplette Umlagebefreiung auf gemeinnützige Unternehmen erweitert. Ebenfalls eine Ausweitung erfolgte bei der Reduzierung der EEG-Umlage nach § 64a EEG 2021 (Besondere Ausgleichsregelung): Durch die Einfügung des neuen § 64a Abs. 8 EEG 2021 sind jetzt zum Beispiel auch Projektgesellschaften und Joint Ventures antragsberechtigt.