Änderungen bei den Veterinärbescheinigungen

6.10.2021

Mit DVO (EU) 2021/1329 (ABl. L 288/48 v. 11.8.2021) ist der Übergangszeitraum für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinäramtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind, in den DVOen (EU) 2020/2235, 2020/2236, 2021/403 und 2021/404 über den 20.10.2021 hinaus bis zum 15.3.2022 verlängert worden, damit den Drittländern und Gebieten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der seit dem 21.4.2021 geltenden neuen Bescheinigungsanforderungen zu ergreifen. Allerdings muss die entsprechende Bescheinigung vor dem 15.1.2022 von der zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden sein. – Mit DVO (EU) 2021/1469 (ABl. L 321/21 v. 13.9.2021) wurde ein neuer Art. 30a in die DVO (EU) 2020/2235 aufgenommen, der i.V.m. dem neuen Kap. 53 des Anh. III mit Wirkung ab 14.9.2021 die Verwendung des neuen Musters Storage-TC-PAO für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren vorschreibt, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in dem betreffenden Drittland oder Gebiet zurück in die Union verbracht werden (Rückwaren). – Mit DVO (EU) 2021/1699 (ABl. L 336/42 v. 23.9.2021) schließlich ist eine neue Muster-Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen, die zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen eingerichtet wurden, in Anh. VIII Kap. III Nr. 7 der VO (EU) Nr. 142/2011 mit Wirkung ab 17.10.2021 eingefügt worden.

KPME


Verlag C.F. Müller

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