6.10.2021
Die Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum befinden sich gegenwärtig in einer Phase der Umstellung. Das hängt damit zusammen, dass das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wegen seiner Schwerfälligkeit überarbeitet worden ist. Bis zum Abschluss des Annahmeverfahrens der überarbeiteten Fassung des Abkommens durch alle 21 Mitgliedstaaten und der der damit verbundenen (endgültigen) Änderung der 21 Ursprungsprotokolle hat man sich entschlossen, für die Übergangszeit neben die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens alternativ auf bilateraler Basis anwendbare modernisierte Ursprungsregeln (Übergangsregeln) zu stellen. Eine Vermischung beider Systeme ist nicht zulässig. Der Ausführer muss sich für eines der beiden Systeme entscheiden. Dieses Wahlrecht kommt bereits ab 1.9.2021 für den Präferenzverkehr zwischen der EU im Verhältnis zu Albanien, Färöer, Georgien, Island, Jordanien, Westjordanland und Gaza-Streifen, Norwegen und der Schweiz, ab 10.9. auch mit Nordmazedonien, sowie zwischen diesen Ländern zur Anwendung. Obwohl bislang lediglich die geänderten Ursprungsprotokolle mit den alternativen Ursprungsregeln mit Jordanien (ABl. L 164/1 v. 10.5.2021) und der PLO für das Westjordanland und Gazastreifen (ABl. L 328/23 v. 16.9.2021) im ABlEU veröffentlicht worden sind, können die alternativen Regeln nach einer Mitteilung der Kommission ab 1.9.2021 bereits auch für und durch die anderen oben genannten Partnerstaaten angewendet werden, unabhängig von einer vorherigen Veröffentlichung im ABlEU. Bis zur Veröffentlichung können die Entwürfe der EU-Ratsbeschlüsse über die Änderung der Ursprungsprotokolle mit den alternativen Übergangsregeln hilfsweise bei der Prüfung der Ursprungseigenschaft herangezogen werden. Die Kommission unterrichtet auf ihrer Website in Echtzeit darüber, mit welchen Partnerländern und zu welchem Zeitpunkt die EU die Übergangsregeln anwendet. Auf dieser Website ist auch der Zugang zu einem sog. Guidance-Dokument der Kommission eröffnet, das ausführlich über die „Transitional PEM-Rules“ unterrichtet. Vgl. auch FM Zoll v. 8.9.2021. Die Kommission bereitet ferner eine Matrix zur späteren Veröffentlichung im ABlEU vor, aus der sich ergibt, welche Länder die Übergangsregeln untereinander konkret anwenden.
KPME