26.08.2021
Die DVen zu den wirtschaftlichen Zollverfahren sind grundlegend umgestaltet worden. Unter Aufhebung der bisherigen DVen E-VSF Z 10 10 (Besondere Verwendung), Z 13 01 (Zolllager), Z 15 02 (Aktive Veredelung – Nichterhebungsverfahren) und Z 19 01 (Vorübergehende Verwendung) wurden deren verfahrensregelnden Normen, die der Erledigung der passiven Veredelung (Z 16 01) dienenden Normen sowie die neuen verfahrensregelnden Normen des UZK und seiner Durchführungsvorschriften zur neuen DV E-VSF Z 05 15 (Verfahrensregelungen für das Zolllager, die vorübergehende Verwendung, die Endverwendung, die aktive Veredelung und für die Erledigung der passiven Veredelung) zusammengefasst. Bei der DV Z 16 01 (Passive Veredelung) sind nur noch die Absätze anzuwenden, die die Überführung in die passive Veredelung regeln; sie werden aber demnächst in die DV A 06 10 (Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr) verschoben. Die Regelungen zur Erteilung und zum Inhalt der Verfahrensbewilligungen sind in der ebenfalls neuen DV E-VSF Z 05 14 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Sicherheiten) enthalten. Ersatzlos aufgehoben wurden die DVen E-VSF Z 15 04 (Aktive Veredelung – Verfahren der Zollrückvergütung) sowie Z 18 01 (Umwandlung), da die Zollrückvergütung nicht mehr im UZK vorgesehen ist und die Umwandlung in der aktiven Veredelung aufgegangen ist (E-VSF N 16 2021 Nr. 71 v. 23.6.2021).
KPME