26.08.2021
Die für die nationalen deutschen Reisewarnungen maßgebende Liste des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI (Stand: 24.8.2021, 0.00 Uhr) weist derzeit in Europa keine Virusvarianten-Gebiete mehr auf, aber mit Teilen von Frankreich, Griechenland, Irland, Portugal und Spanien sowie den Staaten Russland, Kosovo, Nordmazedonien, UK, Türkei und Zypern wieder einige Hochinzidenzgebiete. Die Liste dieser Gebiete in Übersee wird derweil immer länger. Seit 1.8.2021 (bis vorerst 31.1.2022) gilt die neue Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) v. 30.7.2021 (BAnz. AT 30.07.2021 V1; s. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html). Sie führt für die Einreise aller Personen über 12 Jahren, unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel und unabhängig von einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder in einem Virusvariantengebiet, eine generelle Nachweispflicht ein, d. h. es muss bei der Einreise ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden. Die speziellen Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten nach einem Aufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet bleiben unberührt, ebenso das grundsätzliche Beförderungsverbot bei Einreise aus einem bzw. Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Die Kategorie „einfache“ Risikogebiete ist seit 1.8.2021 entfallen (seit 1.7.2021 gab es bereits keine Reisewarnungen mehr für einfache Risikogebiete). Es gibt jetzt nur noch Hochrisiko- und Virusvariantengebiete. – Das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG) ist am 25.8.2021 vom Bundestag ein weiteres Mal (zum 5. Mal), jetzt bis Ende November, festgestellt worden. Damit kann der Bund weiter ohne Zustimmung des Bundesrates Verordnungen erlassen, z. B. zu Tests und Impfungen. Ferner bietet diese Feststellung eine Rechtsgrundlage für Länder-Verordnungen zu konkreten Krisenmaßnahmen (z. B. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen).
KPME