22.6.2021
Für den Zeitraum v. 1.1.2021 bis 31.12.2022 sind als Corona-Hilfen die ermäßigten Biersteuersätze für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl weiter ermäßigt worden, und zwar von 84 auf 75% des Normalsteuersatzes [je hl Bier 0,787 Euro je Grad Plato] bei einer Jahreserzeugung (JE) von 40.000 hl, von 78,4 auf 70 % (20 000 hl JE), von 67,2 auf 60 % (10.000 hl JE) und von 56 auf 50 % (ab 5 000 hl JE). Bis einschl. 5.000 hl bleibt der ermäßigte Satz von 50 % unverändert. Vgl. den durch Art. 13 des AbzStEntModG v. 2.6.2021 (BGBl. I 2021, 1259) neu eingefügten § 2 Abs. 1a BierStG. Die BierStV wurde durch Art. 14 dieses Gesetzes entsprechend angepasst.
KPME