Neues Ursprungsprotokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Jordanien

22.6.2021

Mit Beschl. Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien (ABl. L 164/1 v. 10.5.2021) wurde mit Wirkung ab 1.9.2021 ein neues Ursprungsprotokoll (Prot. Nr. 3) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Jordanien eingeführt. Hiernach gelten ab diesem Zeitpunkt die Ursprungsregeln der Anl. I sowie die einschlägigen Bestimmungen der Anl. II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Art. 1). Alternativ und optional können die Ursprungsregeln in Anl. A zum neuen Ursprungsprot. zur Anwendung kommen (Art. 2). Dabeí handelt es sich um Übergangsregeln, die bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – gegenwärtig befindet sich diese Änderung (sog. „PEM-Übereinkommen“) noch in der Abschlussphase – bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien angewandt werden können, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Jordanien ist der erste Vertragsstaat, der sich im Verhältnis zur EU hierzu entschlossen hat. Die Wirtschaftsbeteiligten entscheiden, ob sie anstelle der auf dem Regionalen Übereinkommen basierenden Präferenzen die auf den Übergangsregeln basierenden alternativen Präferenzen anwenden möchten.

KPME


Verlag C.F. Müller

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