EuGH-Urteil zur zollwertrechtlichen Behandlung von Beförderungskosten, die im Preis der Ware enthalten sind, diesen aber übersteigen

27.4.2021

Mit Urteil vom 22. April 2021 C-75/20 – Lifosa AB – (ECLI:EU:C:2021:320) hat der EuGH entschieden, dass Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 UZK dahin auszulegen sind, dass für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren dem Transaktionswert dieser Waren die dem Hersteller für die Beförderung dieser Waren bis zum Ort ihres Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinzuzurechnen sind, wenn nach den vereinbarten Lieferbedingungen der Hersteller diese Kosten zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn diese Kosten den vom Einführer tatsächlich gezahlten Preis übersteigen, sofern dieser Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entspricht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zum Sachverhalt: Die litauische Klägerin A erwarb von einem ebenfalls in Litauen ansässigen Unternehmen T unverzollt technische Schwefelsäure mit der Lieferbedingung DAF (Delivered at Frontier). Die Schwefelsäure hatte B zuvor vom weißrussischen Unternehmen N erworben, der sie nach DAF-Bedingungen (Belarus-Litauen) vom Werk auf weißrussischem Gebiet zum Grenzübergang Gudogai lieferte.

A meldet den an T entrichteten Rechnungspreis als Zollwert an. Nachdem die litauische Zollbehörde im Rahmen einer späteren Zollprüfung feststellte, dass der von der Klägerin angegebene Zollwert der fraglichen Waren niedriger war als die Kosten der Beförderung der Waren mit der Eisenbahn vom Werk in Weißrussland zum Grenzübergang nach Litauen, erhöhte sie den angemeldeten Zollwert um die Beförderungskosten und erhob entsprechend Einfuhrabgaben nach. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin machte geltend, dass die fraglichen Beförderungskosten vom Hersteller gem. den Vertragsbedingungen bezahlt worden seien und somit im von T für die Waren gezahlten Preis inbegriffen wären. Des Weiteren trug sie vor, dass der Preis der fraglichen Waren durch objektive Faktoren bestimmt worden sei. Zum einen handelt es sich bei technischer Schwefelsäure um ein Nebenerzeugnis des vom Hersteller verwendeten Herstellungsprozesses, welches der Hersteller nicht verarbeiten oder lagern könne. Zum anderen wäre die Rückgewinnung für diese Erzeugnisse mit sehr hohen Kosten verbunden. Daher sei der Preis der Waren, obgleich er nicht die gesamten dem Hersteller entstandenen Kosten für deren Beförderung decke, angemessen und für den Hersteller wirtschaftlich vorteilhaft, insbesondere auch deshalb, weil der in Weißrussland anfallende Ökosteuerbetrag, der bei den fraglichen Waren für die Rückgewinnung zu zahlen wäre, die Summe des angegebenen Zollwertes und der Beförderungskosten überstiege.

In seiner Entscheidung merkt der EuGH zunächst an, dass es in dem Rechtsstreit nur um die Frage geht, ob bei der Zollwertermittlung Kosten für die Beförderung der Waren, die nach den Vertragsbedingungen vom Verkäufer zu tragen und im Kaufpreis enthalten sind, hinzuzurechnen sind, wenn durch diesen Preis nicht die gesamten Beförderungskosten gedeckt werden können. Er weist darauf hin, dass eine Hinzurechnung von Beförderungskosten nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kosten nicht bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Bei der Lieferbedingung „frei Grenze“ sei dies aber der Fall. Es liegt hier auch keine unentgeltliche Beförderung oder eine Beförderung mit einem Beförderungsmittel des Einführers vor, so dass Art. 138 Abs. 3 UZK-IA ebenfalls nicht einschlägig ist, nachdem in einem solchen Fall ein üblicher Frachttarif anzusetzen wäre.

Entscheidend ist, dass der Rechnungspreis den tatsächlichen Wert der Ware widerspiegelt. Dies ist vom vorlegenden Gericht zu beurteilen. Dabei darf die Zollwertermittlung nicht abstrakt festgelegt werden. Sie beruht vielmehr auf den Bedingungen, zu denen das einzelne Kaufgeschäft durchgeführt worden ist, selbst wenn diese von den Handelsgewohnheiten abweichen oder bei dem betreffenden Vertragstyp als ungewöhnlich gelten können. Es ist also die konkrete Rechtsstellung der Parteien des Kaufvertrags zu berücksichtigen. Eine Nichtberücksichtigung der Kaufbedingungen bei der Ermittlung des Zollwerts würde nicht nur gegen Art. 70 Abs. 1 UZK verstoßen, sondern darüber hinaus auch zu einem Ergebnis führen, welches es nicht erlaube, den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Waren widerzuspiegeln.

SV


Verlag C.F. Müller

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