21.4.2021
Zur „Gewissheit des Einführers“ (Art. ORIG.18 Abs. 2b, Unterlagencodierung U117) als Grund für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung bei Einfuhren aus dem UK hat die Zollverwaltung in FM Zoll v. 5.3.2021 ausführliche Anwendungshinweise gegeben. Voraussetzung ist, dass dem Einführer belastbare Informationen über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungskapitels vorliegen, die er auf Verlangen der Zollverwaltung vorlegen muss, um den Ursprung nachzuweisen. Nach Art. ORIG.24 kann die Zollverwaltung z.B. Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess zu Prüfungszwecken anfordern. I.d.R. dürfte die „Gewissheit des Einführers“ aufgrund der erforderlichen belastbaren Informationen nur dann zum Tragen kommen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht, wie es etwa bei verbundenen Unternehmen der Fall sein dürfte, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass im Rahmen üblicher Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer vertrauliche und sensible Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden. Im Leitfaden „Guidance on TCA Section II: origin procedures“ weist die Kommission darauf hin, dass dann, wenn der Einführer bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen kann, eine Präferenzbehandlung nicht erfolgen und die Ware mit dem Drittlandzollsatz zu verzollen ist. Auch eine spätere Präferenzbehandlung auf Grundlage einer vom Ausführer ausgefertigten Erklärung zum Ursprung im Rahmen von Erlass/Erstattung scheidet dann aus, weil nach Art. ORIG.18a die Präferenzbehandlung auf jeden Fall bereits im Zusammenhang mit der Einfuhrzollanmeldung beantragt werden muss (s. auch FM Zoll v. 22.3.2021 mit Hinw. auf die ATLAS-Teilnehmerinformation 0161/21). Also Vorsicht mit der Wahl und der Art des Präferenzantrags!
KPME