11.2.2021
Mit Erlass vom 3. Dezember 2020 (IV B 5 - S 1341/19/10018:001) hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze 2020 (VWG 2020) bekannt gegeben. Diese ersetzen zum Teil die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom 12.4.2005 (Fach 1520). Die VWG 2020 geben auf 25 Seiten die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu Fragen wider, die sich bei der Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO sowie auf die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen (§ 162 AO) ergeben können. Die Veröffentlichung war notwendig, da die Regelungen der §§ 90 und 162 AO sowie die Gewinnaufzeichnungsverordnung (GAufzV), auf die sie sich die VWG 2020 ebenfalls beziehen, zwischenzeitlich erweitert und angepasst worden waren.
Auch aus Zollsicht sind die neuen Verwaltungsgrundsätze 2020 von Interesse. Denn einerseits enthalten die aus Ertragssteuersicht nach § 90 AO und der GAufzV zu erstellenden Dokumentationen bei Sachverhalten zwischen verbundenen Unternehmen mit Auslandsbezug wichtige Informationen für die Mitarbeiter der Zollabteilungen. Ebenso sind diese Dokumentationen aber auch für die Zollprüfer von großem Interesse. Denn anhand der vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Aufzeichnungen können die Prüfer z.B. erkennen, nach welcher Verrechnungspreismethode die Preise mit drittländischen verbundenen Lieferanten gebildet werden, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine Preisbeeinflussung ergeben, ob und inwieweit nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen vorgenommen werden, ob verbundene Lieferanten die Stellung von Eigenhändlern oder Kommissionären einnehmen, wie Forschungs- und Entwicklungskosten innerhalb des Konzerns umgelegt werden, ob Lizenzverhältnisse im Konzern bestehen und noch vieles mehr.
Im Rahmen der erweiterten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 AO für Auslandssachverhalte konkretisiert die Finanzverwaltung in den VWG 2020 ihre Auffassung, dass der Steuerpflichtige den Auslandssachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen hat (VWG 2020, Ziff. 12). Es wird erwartet, dass der Steuerpflichtige dafür Sorge trägt, dass er ausländische Beweismittel und Unterlagen erhalten kann, wenn dies für relevant erachtet wird. Hierzu wird bspw. konkretisiert, dass dies Kosten bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bzw. Verkaufspreise bei Anwendung der Wiederverkaufspreismethode sind (VWG 2020, Ziff. 14).
Die nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen sollen so gestaltet sein, dass die Steuerverwaltung eine sachverständige Risikobeurteilung vornehmen und eine Verrechnungspreisprüfung durchführen kann. Ein sachverständiger Dritter soll innerhalb angemessener Zeit den Sachverhalt erkennen und feststellen können, ob der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wurde (VWG 2020, Ziff. 26).
Für die Dokumentation sind die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände relevant, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsbeziehung (Verpflichtungsgeschäft) maßgeblich sind. Deshalb hat der Steuerpflichtige auch aufzuzeichnen, wann die Geschäfte geschlossen und wann die Verrechnungspreise hierzu ermittelt wurden. Dementsprechend gelten die Fremdvergleichsdaten, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen können als Angemessenheitsnachweis. Gleichwohl soll der Steuerverwaltung die Möglichkeit eingeräumt sein, dass sie die ursprüngliche Verrechnungspreisfestsetzung anhand erst später verfügbarer (aktualisierter) Fremdvergleichsdaten verprobt.
Unverändert hat der Steuerpflichtige grundsätzlich nur Aufzeichnungen für die von ihm angewendete und am geeignetsten gehaltene Methode zu erstellen (VWG 2020, Ziff. 45). Sofern die Finanzverwaltung eine andere Methode für zutreffender erachtet, ist der Steuerpflichtige aber zur Mitwirkung aufgerufen und soll die hierfür relevanten Daten liefern.
Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen Mitwirkungspflichten kann die Finanzbehörde Schätzungen nach § 162 Abs. 1 bis 4 AO vornehmen. Reine Strafschätzungen sind dabei aber nicht zulässig. Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahekommen, muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (VWG 2020 Ziff. 70).
Die neuen Verwaltungsgrundsätze 2020 werden auszugsweise in Fach 1530 aufgenommen.
SV