Präferenzieller Warenverkehr mit dem UK

26.1.2021

Wichtig ist bei dem neuen Status des UK als „normales“ Drittland vor allem, dass der präferenzielle Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen der EU und dem UK auch künftig frei von Zöllen zirkulieren kann. Auch Mengenbeschränkungen wird es nicht geben. Allerdings müssen die Ursprungsbestimmungen eingehalten sein und die hierfür notwendigen Formalitäten erledigt werden. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln (Kap. 2 Abschn. 1 Art. ORIG ff) entsprechen in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan. Dies gilt auch für die in der Liste mit den produktspezifischen Regeln verwendeten Formulierungen und Abkürzungen (vgl. Annex ORIG-1: Einführende Bemerkungen; Annex ORIG-2: Verarbeitungsliste mit den produktspezifischen Ursprungsregeln). Anh. ORIG-2A enthält alternative Ursprungsregeln und Ursprungsquoten für Thunfische und Aluminiumerzeugnisse; Anh. ORIG-2B zeitlich befristete produktspezifische Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien; Anh. ORIG-3 die Lieferantenerklärungen; Anh. ORIG-4 die Erklärung zum Ursprung (Art. ORIG.19, EzU) als die Regelmethode zum Nachweis des Ursprungs. Außerdem kann der Antrag auf Präferenzgewährung unter den Voraussetzungen des Art. ORIG.21 mit der „Gewissheit des Einführers“, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden. Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage der beantragten Präferenzierung mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben: U116 EzU (für eine Ware), U118 EzU (für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse), U117 (Gewissheit des Einführers). Für Ausführer aus der EU ist die EzU möglich, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, i.Ü. stets die EzU eines registrierten Ausführers (REX), wobei die REX-Nummer in der EzU anzugeben ist. Abweichend von Art. 61 und 62 UZK-DVO dürfen EU-Ausführer bis 31.12.2021 EzU für Ausfuhren in das UK auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1.1.2022 im Besitz des Ausführers befinden (DVO 2020/2254, ABl. L 446/1 v. 31.12.2020). Ein Merkblatt der Zollverwaltung wird vorbereitet; das REX-Merkblatt wird angepasst. Es darf erwartet werden, dass die Zollverwaltung wegen der überfallartigen Einführung der Neuerungen bei Verstößen in der Anfangszeit größtmögliche Milde walten lässt. Nützliche Hinweis zum BREXIT für alle Bereiche liefert zuletzt FM Zoll v. 21.1.2021 (Welche Auswirkungen hat der Brexit - was ändert sich, was ist zu beachten). Über den vom Zoll eingerichteten sog. Brexit-Chatbot können dort gezielt Fragen zum Brexit gestellt werden. Zu den Auswirkungen des Brexit auf den Handelsverkehr der EU-27 mit ihren anderen präferenziellen Partnerstaaten (außer UK) ab 1.1.2021 s. ausf. FM Zoll v. 4.1.2021: Brexit und WuP und FM Zoll v. 21.1.2021: Brexit und Zoll).

Sonderregelungen gelten aufgrund des im Austrittsabkommen ausgehandelten Protokolls im Warenverkehr mit Nordirland. Die DVO (EU) 2020/2163 (ABl. L 431/55 v. 21.12.2020) über die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der Union festgelegten Ursprungsregeln im UK in Bezug auf Nordirland bestimmt, dass für Waren, die in Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Art. 56 Abs. 2 Buchst. d und e UZK in das UK in Bezug auf Nordirland eingeführt werden, die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 5 UZK sinngemäß gelten. Das Gebiet Nordirlands gilt aber nicht als Teil der Union in den Drittländern oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, für die Zwecke der Anwendung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kumulierung von Waren, die ihren Ursprung in der Union haben, oder mit Veredelungen, die in der Union erfolgt sind, in Bezug auf Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Entsprechend dürfen Waren, die ihren Ursprung in Nordirland haben, oder Veredelungen, die in Nordirland erfolgt sind, für die Zwecke der Anwendung der Kumulierungsbestimmungen nicht als Waren mit Ursprung in der Union oder in der Union ausgeführte Veredelungen betrachtet werden. Die begünstigten Drittländer müssen sicherstellen, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden, um im UK die „Nordirlandpräferenzen“ zu erhalten. Hier dürften zahlreiche Zweifelsfragen entstehen, und Nordirland könnte zum Einfallstor für Umgehungsgeschäfte werden. Literaturhinweis: Stein/Voss, EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen: Eine erste Analyse, ZfZ 2021, 2.

KPME


Verlag C.F. Müller

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