Brexit und Nordirland

18.12.2020

Während noch immer über ein Abkommen mit dem UK verhandelt wird – das Europäische Parlament hat jetzt eine Frist bis 19.12.2020 gesetzt, da ansonsten eine Genehmigung des Vertragswerks durch das EP bis zum Ablauf des Jahres nicht mehr möglich wäre – steht eines bereits fest: Das UK hat, nachdem der entsprechende Gesetzentwurf im britischen Oberhaus gescheitert ist, auf einen Bruch des Austrittsvertrags verzichtet und sich mit der im Nordirland-Protokoll des Austrittsvertrags vereinbarten Sonderregelung für Nordirland abgefunden. Hiernach wird Nordirland auch nach dem 31.12.2020 bezüglich des Warenhandels im Ergebnis noch wie ein Teil des Binnenmarkts angesehen, um eine harte Grenze zu dem EU-Mitgliedstaat Irland zu verhindern. So gelten gem. Art. 8 dieses Protokolls die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts, die Waren betreffen, auch weiterhin. Das bedeutet, dass Warenumsätze von Steuerpflichtigen und bestimmten nicht steuerpflichtigen juristischen Personen in Nordirland MwSt.-Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen während für alle anderen Umsätze im UK und in Nordirland die MwSt.-Bestimmungen des Rechts des UK gelten. Alle Steuerpflichtigen, die in Nordirland Lieferungen von Gegenständen bewirken und alle Steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gem. Art. 214 Abs. 1 Buchst. a, b und c der RL 2006/112/EG bewirken, oder Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, in Anspruch nehmen, erhalten deshalb eine gesonderte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit dem neu eingeführten spezifischen Präfix-ISO-Code „XI“ (neuer Absatz in Art. 215 RL 2006/112/EG). Auch die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen der Union und Nordirland wird weiterhin als Beförderung innerhalb der Union behandelt. Auch hier findet der Code „XI“ zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland Anwendung (DVO/EU 2020/1811, ABlEU L 404/3 v. 2.12.2020). Im Luftfrachtverkehr zwischen Nordirland und der EU werden 5% der Luftfrachtkosten für eingeführte Waren nicht in den Zollwert einbezogen, so wie es ab 1.1.2021 für die Luftfracht aus dem übrigen UK in die EU der  Fall ist („Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 der UZK-DVO i.d.F. der DVO/EU (EU) 2020/2038, ABlEU L 416/48 v. 11.12.2020).

KPME


Verlag C.F. Müller

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