24.11.2020
Der Schiedsrichter im Boeing-Compliance-Streit hat endlich die von der EU schon lange erwartete Entscheidung über das Ausmaß der Gegenmaßnahmen gefällt, welche die EU gegen die USA wegen der dort geleisteten verbotenen Subventionen an Boeing verhängen darf. Mit Entscheidung WT/DS353/ARB und Add.1 v. 13.10.2020 hat er Gegenmaßnahmen in Höhe von jährlich bis zu 3.993.212.564 US$ festgelegt, für welche die EU den DSB um Erteilung einer Genehmigung ersuchen kann, und zwar in Form der Aussetzung von Zollzugeständnissen nach dem GATT 1994 für US-Waren sowie von Zugeständnissen nach dem SCM-Übereinkommen und dem GATS. Dieser Betrag entspricht in der Höhe zwar nicht den Erwartungen der EU und kompensiert auch nicht die von den USA bereits angewendete Strafzollermächtigung gegen die EU in Höhe von jährlich 7,5 Mrd. US$ im Airbus-Fall, schafft aber Raum für eine evtl. spätere Beilegung des Streits mit einer neuen US-Regierung im Wege von Verhandlungen. Die EU hat den DSB unverzüglich um die Erteilung dieser Genehmigung ersucht (WT/DS353/35 v. 16.10.2020); der DSB hat sie in seiner Sitzung am 26.10.2020 auch entsprechend erteilt (WTO News Items v. 26.10.2020). Mit DVO (EU) 2020/1646 (ABl. L 373/1 v. 9.11.2020) hat die EU dann mit Wirkung ab 10.11.2020 zusätzliche Wertzölle auf die Einfuhr bestimmter US-Waren verhängt, und zwar 15 % auf Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg (Anh. I der DVO), sowie 25 % auf zahlreiche andere Waren, die mit ihren KN-Codes in Anh. II der DVO aufgeführt sind (darunter Traktoren, Schaufellader, Spielekonsolen, Ketchup, Rum, Wodka, Fische, Tabak, Schokolade, Nüsse, Orangensaft). Für die betroffenen Waren soll keine wesentliche Lieferabhängigkeit der EU bestehen, sodass negative Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure auf dem Unionsmarkt, einschließlich der Verbraucher, so weit wie möglich vermieden werden. Waren, für die vor dem 10.11. eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, und Waren, die nachweislich vor dem 10.11. aus den USA in die Union ausgeführt wurden, werden nicht mit dem Zusatzzoll belastet.
KPME