EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien zu Art. 128 und Art. 136 UZK-IA

24.11.2020

Am 17. September 2020 veröffentlichte die EU-Kommission nach langwierigen Diskussionen in der Zollexpertengruppe - Fachbereich Zollwert - auf Ihrer Internetseite endlich die neuen Leitlinien zu Art. 128 und Art. 136 UZK-IA.
Art. 128 UZK-IA legt fest, welches der maßgebliche Verkauf zur Anwendung der Transaktionswertmethode ist. Diese Vorschrift ist misslungen und führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung. Die bisherigen Leitlinien der Kommission waren kaum dazu geeignet, diese Probleme zu beseitigen.
Art. 136 UZK-IA beschäftigt sich mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Lizenzgebühren. Hier sorgt vor allem der neu ins Unionszollkodexrecht aufgenommene Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA immer wieder für Diskussionen. Diesbezüglich hat die EU-Kommission nun drei Beispiele in die Leitlinien aufgenommen, welche die Anwendung der Vorschrift erläutern sollen.
Mit den nun veröffentlichten überarbeiteten Leitlinien zu Art. 128 UZK-IA sorgt die EU-Kommission hinsichtlich einiger Fragestellungen für Klarheit. So stellt sie klar, dass für die Bestimmung des zur Zollwertermittlung maßgebenden Kaufgeschäftes der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem die Waren körperlich in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Des Weiteren führt sie aus, dass das Land, in dem das Kaufgeschäft abgeschlossen wird, keinen Einfluss auf den Begriff „Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland“ hat. Daher kann auch ein Kaufgeschäft zwischen zwei in der Union ansässigen Kaufvertragsparteien ein „Verkauf zur Ausfuhr in die Union“ sein und zur Zollwertermittlung herangezogen werden, wenn es sich dabei um das Kaufgeschäft handelt, welches unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt ist. Den noch in den alten Leitlinien verwendeten Begriff „domestic sale“, der in der Praxis für viel Verwirrung gesorgt hatte, hat die EU-Kommission in den neuen Leitlinien entfernt. Die Kommission folgt damit der von der deutschen Zollverwaltung bereits seit Ende 2017 vertretenen Rechtsauffassung. Von großer Bedeutung ist auch die Klarstellung, dass ein Verkauf i.S.d. Art. 128 UZK-IA als „erfolgt“ gilt, wenn der zukünftige Verkäufer die Bestellung des Käufers annimmt oder bestätigt. Auch hierzu gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen.
Leider versäumt es die EU-Kommission in den neuen Leitlinien aber auch, klar zu regeln, welcher von mehreren Verkäufen vor dem Verbringen derjenige ist, der als „unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt“ gilt. Allenfalls an den insgesamt neun Beispielen in den neuen Leitlinien, die in einheitlicher Darstellung die Anwendung von Art 128 UZK-DVO erläutert sollen, kann man erkennen, welche Auffassung die EU-Kommission vertritt. Die deutsche Zollverwaltung fühlt sich dadurch in ihrer bisherigen Auffassung (vgl. Fach 4270 Rn. 318 ff.) bestätigt.
Gleiches gilt hinsichtlich der drei neu aufgenommenen Beispiele zur Anwendung von Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK, mit denen dargestellt werden soll, in welchen Fällen (beispielhaft), von einer Verbindung zwischen Lizenzvertrag und Kaufvertrag auszugehen ist und die an einen Dritten – also nicht an den Verkäufer – gezahlten Lizenzgebühren als „nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes entrichtet“ gelten. Hier ist insb. das erste Beispiel von großer praktischer Bedeutung, in dem der Lizenzgeber den Lizenznehmer verpflichtet, mit dem Hersteller der Einfuhrware einen „Herstellervertrag“ abzuschließen, mit dem sich der Hersteller wiederum verpflichtet, die Regelungen des Lizenzvertrages zu beachten und die Lizenzware ausschließlich an den Lizenznehmer zu liefern. In solchen Fällen kommt die EU-Kommission – wie auch die deutsche Zollverwaltung bislang in der Praxis – zu dem Schluss, dass der Lizenznehmer/Käufer die fraglichen Waren nicht ohne Zahlung der Lizenzgebühren an den Lizenzgeber erwerben kann. Damit erfolgt die Zahlung der Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts und ist in Übereinstimmung mit Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA gem. Art. 71 UZK in den Zollwert einzubeziehen.
Die Leitlinien werden in einer von Sandra Eßer ins Deutsche übersetzten Fassung mit der 124. Ergänzungslieferung in Fach 2516 von EU-Zollrecht/Zollwert aufgenommen.

SV
 


Verlag C.F. Müller

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