Tabaksteuerrechtliche Behandlung von Rauchpaste und „Ice Drops“

7.10.2020

Rauchpaste und „Ice Drops“ sind Ersatzprodukte für Wasserpfeifentabak. Tabaksteuerrechtlich handelt es sich bei beiden Produkten um dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse und damit um Steuergegenstände nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 8 TabStG. Das bedeutet unter anderem, dass für Rauchpasten und „Ice-Drops“ Tabaksteuer entsteht, sobald sie zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und sich im steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. Handel) befinden. Steuerschuldner ist der Hersteller bzw. der Händler. Für alle, die Rauchpasten oder „Ice Drops“ herstellen, be- oder verarbeiten, lagern, beziehen, befördern oder damit Handel treiben, gelten sämtliche tabaksteuerrechtlichen Gesetze und Vorschriften. Für die bereits im Handel befindlichen Rauchpasten und „Ice Drops“, an denen noch keine Steuerzeichen angebracht worden sind, besteht für redliche Wirtschaftsbeteiligte, die sich vor dem erstmaligen Verkauf über die tabaksteuerrechtliche Einordnung dieser Ware bei der Zollverwaltung informiert haben, ausnahmsweise eine Übergangsfrist zum Abver-kauf von Restbeständen von sechs Monaten nach Veröffentlichungsdatum dieser Meldung (FM Zoll v. 23.9.2020).

KPME


Verlag C.F. Müller

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