Besteuerung von „Hard Seltzer“

15.9.2020

Hard Seltzer (engl. für „hartes Sprudelwasser“) ist ein insb. in den USA verbreitetes klares, alkoholisches Getränk auf der Basis von kohlensäurehaltigem Wasser und Alkohol, dem häufig Fruchtgeschmack in Form von Aromen zugesetzt wird. Der Alkoholgehalt entspricht etwa dem von Bier und liegt in der Regel zwischen etwa 4 und 6 % vol. Es wird trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen von i.d.R. bis zu 0,33 Litern Inhaltsvolumen angeboten. Alle bisher bekannten Sorten von Hard Seltzer (Mischungen von durch Destillation gewonnenem Neutralalkohol mit Mineralwasser bzw. Mischungen von durch Gärung gewonnenem Alkohol mit Mineralwasser oder Mischungen von vergorenen Zuckerlösungen und Mineralwasser) unterliegen als Alkoholerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AlkStG der Alkoholsteuer und zusätzlich als Alkopops nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG der AlkopopSt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Hard Seltzer im Einzelfall anders hergestellt wird als durch eine Mischung von Alkohol mit Mineralwasser bzw. anderen alkoholfreien Getränken. Gelingt die Herstellung eines Hard Seltzer ohne eine solche Beimischung, wäre die gesetzliche Definition eines Alkopops nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal „Mischung“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkopopStG nicht vorläge. Ein solches Erzeugnis würde dann nur der Alkoholbesteuerung nach dem AlkStG unterfallen (vgl. ausf. FM Zoll v. 4.9.2020).

KPME


Verlag C.F. Müller

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