28.7.2020
Das bislang über zahlreiche Spezialverordnungen verteilte Durchführungsrecht zum Lizenzrecht bei Zollkontingenten ist jetzt in zwei Rechtsakten zusammengefasst worden. In Ergänzung der VOen (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten und Nr. 510/2014 (Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren) regeln die DelVO (EU) 2020/760 und die DVO (EU) 2020/761 (ABl. L 185/1 und 24 v. 12.6.2020) mit Wirkung ab 1.1.2021 die Materie neu. Die DelVO enthält insb. Vorschriften zu den Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen der in Anh. I der DVO aufgeführten Zollkontingente zu stellen, zu der Übertragung von Rechten zwischen Marktteilnehmern, zur Leistung und Freigabe von Sicherheiten, ggf. zur Festlegung etwaiger besonderer Merkmale, Anforderungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Zollkontingente sowie zu den besonderen Zollkontingenten gem. Art 185 VO (EU) Nr. 1308/2013. Die DVO legt die gemeinsamen Vorschriften für die Verwaltung der in Anh. I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden. Anh. I enthält die Liste der eröffneten Zollkontingente mit den zu erfüllenden Anforderungen; Anh. II bis XIV regeln die jeweils sektorspezifischen Einzelheiten (z.B. für den Getreidesektor) mit Mustern der zu verwendenden Bescheinigungen; Anh. XV enthält u.a. die Erzeugniskategorien gem. Art. 16; Anh. XVI schließlich regelt die Umrechnungsfaktoren.
KPME