28.7.2020
Am 1.8.2020 tritt das Freihandelsabkommen mit Vietnam in Kraft (ABl. L 207/3 v 30.6.2019; FM Zoll v. 26.6.2020). In einer Mitteilung für die EU-Ausführer (ABl. C 196/16 v. 11.6.2020) weist die Kommission bereits darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Abkommens Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Ursprungsprot. Nr. 1 zum Abkommen gilt und dass die Buchst. a und b desselben Absatzes keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass als Ursprungsnachweis bei der Ausfuhr aus der EU nur Erklärungen zum Ursprung eines REX-Ausführers (registered exporter) anerkannt werden, wenn der Wert der Ware 6.000 € übersteigt. Nach Art. 19 Abs. 6 des Prot. Nr. 1 muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anh. VI des Prot. Nr. 1 zum Abkommen entsprechen. Für Einfuhren aus Vietnam hingegen gilt als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. – bei Waren bis zu einem Wert (nach Umrechnung) von 6.000 € – eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung. Parallel zu den Präferenzen des Abkommens gelten wahlweise für eine Übergangszeit von zwei Jahren die APS-Präferenzen weiter. Nach Anh. 2-A Abschn. A Nr. 3 des Abkommens darf der Präferenzzoll der Union nach dem Abkommen bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens allerdings nicht höher sein als der am 31.7.2020 für die betreffende Ware geltende APS-Zoll. Ab 1.8.2020 gelten anteilig damit auch die von der EU eingeräumten zollfreien Einfuhrzollkontingente für verschiedene Reissorten (DVO/EU 2020/991, ABl. L 221/64 v. 10.7.2020) sowie für Vogeleier, Knoblauch, Zuckermais, Stärke von Maniok, Thunfische, Surimizubereitungen, Zucker, Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt, Spezialzucker, Pilze, Ethanol, Mannitol, Sorbit, Dextrine und andere modifizierte Stärken (DVO/EU 2020/1024, ABl. L 226/1 v. 15.7.2020)
KPME