Neue auch für das Zollwertrecht relevante Entscheidung des EuGH

28.7.2020

Eine mittelbar wohl auch für das Zollwertrecht relevante Entscheidung hat der EuGH mit Urt. v. 11.3.2020 Rs. C-160/18 (ABl. C 215/3 v. 29.6.2020) auf Vorlage des Hoge Raad der Nederlanden gefällt. In einem Fall, bei dem es noch um die nachträgliche Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen im Sektor Geflügelfleisch nach der Uralt-VO (EG) Nr. 1484/95 ging, entschied der Gerichtshof, dass der Umstand, dass die in die Union eingeführten Waren mit Verlust, d.h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich allein nicht die Feststellung zulässt, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden ist, wenn der Einführer nachweist, dass alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versand der Waren diesen Preis bestätigen. Allein der Verkauf unter dem cif-Einfuhrpreis löst also den Zusatzzoll gem. Art. 3 Abs. 4 der VO nicht aus. Hier bietet sich möglicherweise auch die Lösung des mit Online-News v. 28.4.2020 referierten Vorabentscheidungsersuchen in der Rs. C-75/20 – Lifosa – (ABl. C 137/38 v. 27.4.2020) an (Kaufpreis einer eingeführten Ware ist, ohne manipuliert worden zu sein, niedriger als die bis zum Ort des Verbringens entstandenen Beförderungskosten). Konnte allerdings der Einführer den Zollbehörden die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachweisen, müssen die Zollbehörden diesen Preis außer Betracht lassen und die Zollwertermittlung nach den zollwertrechtlichen Vorschriften (damals noch Art. 29 bis 32 ZK) vornehmen, um dann anhand des ermittelten Zollwerts die zusätzlichen Zölle anzuwenden.                                      

KPME


Verlag C.F. Müller

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