Vorübergehende Zollbefreiungen wegen Covid-19

19.5.2020

Im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 hat die Kommission mit Beschl. (EU) 2020/491 (ABl. L 103I/1 v. 3.4.2020) für den Zeitraum vom 30.1. bis 31.7.2020 die Einfuhren von Medizinprodukten und anderen Hilfsmaterialien durch staatliche Stellen oder anerkannte Hilfsorganisationen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuer freigestellt, wenn sie von diesen Stellen ohne Aufgabe des daran bestehenden Eigentums kostenlos an Personen verteilt werden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, sowie die Anforderungen der Art. 75, 78, 79 und 80 der ZollbefreiungsVO (EG) Nr. 1186/2009 („Katastrophenopfer“) und der entsprechenden Art. 52, 55, 56 und 57 der MwStRL 2009/132/EG erfüllen. Eine entsprechende Befreiung gilt – wie auch in Art. 74 Abs. 2 ZollbefreiungsVO – auch für die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs während der Covid-19-Hilfsaktionen eingeführten Waren. S. auch EU Taxation and Customs News v. 3.4.2020.

KPME


Verlag C.F. Müller

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