Vorbereitung auf das ICS2

19.5.2020

Das unter Nr 17 des Arbeitsprogramms der Kommission für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme [neuer DBeschl. (EU) 2019/2151 (ABl. L 325/168 v. 16.12.2019)] erfasste Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) soll die neuen UZK-Anforderungen in Bezug auf die Abgabe und Bearbeitung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) für Waren, bevor sie in die Union verbracht werden, umsetzen. Das ICS2 wird eine ganz neue Struktur einführen und das bestehende transeuropäische ICS-System schrittweise ersetzen. Die erste Phase (Release 1: 15.3.2021 bis 1.10.2021) deckt die Verpflichtung der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten (Anbieter von Postdiensten und Kurierdienste im Luftverkehr) ab, den minimalen ENS-Datensatz vor dem Verladen bereitzustellen. Die zweite Phase (Release 2: 1.3.2023 bis 1.10.2013) betrifft die Umsetzung sämtlicher neuer ENS-Verpflichtungen sowie der entsprechenden Betriebs- und Risikomanagementprozesse für alle Waren im Luftverkehr. Die dritte Phase (Release 3: 1.3.2024 bis 1.10.2024) schließlich betrifft die Umsetzung für alle Waren im See- und Binnenschiffsverkehr sowie im Straßen- und Schienenverkehr (auch für auf diesen Wegen beförderte Postsendungen). Die Taxation and Customs Union News v. 8.5.2020 führt in diese Materie ein und leitet weiter zur ICS2-Website mit ausführlichen Erläuterungen, bisher allerdings nur in engl. Sprache verfügbar, ebenso wie das ICS2-Informationsblatt. Sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die in den Bereichen Umschlag, Versand und Transport von Fracht, Expressgut- bzw. Postsendungen tätig sind, sollten sich schon jetzt auf ICS-2 vorbereiten durch Anpassung ihrer Geschäftsprozesse, Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Bereitstellung hochwertiger und präziser Daten, Entwicklung bzw. Aktualisierung ihrer IT-Systeme für den Austausch von Informationen sowie durch die Bereitstellung von Schulung und Hilfestellung für ihre Mitarbeiter, sollten sie nicht Gefahr laufen, dass Sendungen und Fracht an den Zollgrenzen der EU gestoppt werden und das Zollamt die jeweiligen Waren nicht abfertigt.

KPME


Verlag C.F. Müller

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