BVerfG versus EuGH

19.5.2020

Sensation in Karlsruhe: Erstmals hat das BVerfG ein Urteil des EuGH (v. 11.12.2018 Rs. C-493/17 – Weiss u.a. –), ergangen in selbigem Verfahren auf das Vorabentscheidungsersuchen des BVerfG, Beschl. v. 18.7.2017, BVerfGE 146, 216) für den Geltungsbereich des GG für nicht anwendbar erklärt, weil es „im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP [Staatsanleihekaufprogramm der EZB = Public Sector Purchase Programme] erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls [so wie das Handeln EZB] ultra vires ergangen ist“ (so PM des BVerfG Nr. 32/2020 v. 5.5.2020 zu seinem Urt. v 5.5.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15). Nach Auffassung des BVerfG haben BuReg. und BT die Führer der Verfassungsbeschwerden in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die EZB in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Das BVerfG hat diesen beiden Staatsorganen aufgrund ihrer Integrationsverpflichtung auferlegt, bei der EZB auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Anleihekaufprogramms hinzuwirken. Legt der EZB-Rat innerhalb von drei Monaten in einem neuen Beschluss nicht nachvollziehbar dar, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen, ist es der Bundesbank untersagt, weiter im PSPP mitzuwirken. Sie darf dann keine weiteren Ankäufe von Anleihen mehr tätigen, sich nicht an einer abermaligen Ausweitung des Ankaufsvolumens beteiligen und hat für eine langfristig angelegte Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen. Da allgemein erwartet wird, dass der EZB eine solche Darlegung gelingt – denn ohne Beteiligung von D an PSSP sähe es düster aus um die EU-Finanzen –, und das BVerfG auch keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung feststellen konnte, könnten die Anleihekäufe munter weitergehen und die anfangs formulierte „Sensation“ sich auf eine schon lang erwartete und jetzt zum Abschied aus dem Amt ihres Präsidenten Vosskuhle verwirklichte Kampfansage des BVerfG an den EuGH beschränken. Der EuGH hat in einer ungewöhnlichen (Gegen)Pressemitteilung v. 8.5.2020 sehr kühl reagiert: nur er, der EuGH, sei „befugt festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt. Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen“. Hier zeigt sich, dass der EuGH die deutsche ultra-vires-Lehre nicht verstanden hat oder nicht verstehen oder akzeptieren will. Wenn der Pharao spricht, haben die Sklaven zu gehorchen. Jedenfalls ist hier die Lunte gelegt. Unerwünschte Folge: Die widerborstigen EU-Mitglieder Ungarn und Polen reiben sich die Hände, sollten die Entscheidungen des EuGH in der EU nicht der Weisheit letzter Schluss sein! Wird der Streit nicht beigelegt oder ein vernünftiger Kompromiss nicht gefunden, könnte dies letzten Endes bedeuten, dass D entweder klein beigeben oder aus der EU ausscheiden und einen Dexit ins Auge fassen müsste. Nur dann wäre es wieder Herr über seine in den EU-Verträgen nicht zur Gänze der EU übertragenen Finanzhoheit, und die EU wäre am Ende. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission (mit einer deutschen Präsidentin) gegen D in Zeiten der deutschen Ratspräsidentschaft im 2. Halbjahr 2020 gäbe dem Ganzen eine pikante Spitze. Die aktuellen finanziellen Hilfsmaßnahmen der EU oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise waren i.Ü. nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG.

KPME


Verlag C.F. Müller

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