Streitbeilegung bei der WTO: Berufungsverfahren

19.5.2020

Wichtige Mitglieder der WTO (darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Chile, die EU, Hong Kong, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Singapur, die Schweiz und die Ukraine) wenden für Berufungen gegen erstinstanzliche Panelentscheidungen ab sofort nicht mehr die Art. 16.4 und 17 DSU an, sondern ein zwischen ihnen vereinbartes Schiedsverfahren gem. Art. 25 DSU. Das „Multi-party interim appeal arbitration arrangement (MPIA)“ gilt, solange ein ordentliches Berufungsverfahren mangels Fehlens eines Berufungsgremiums nicht möglich ist. Jedem WTO-Mitglied steht der Beitritt zum MPIA offen (JOB/DSB/1/Add.12 v. 30.4.2020; die Verfahrensregeln sind in Anh. 1 des Dok. festgelegt; Anh. 2 enthält Regeln für die Auswahl der Schiedsrichter). Damit sind die vertragsschließenden Parteien nunmehr nicht mehr gewillt, die jetzt jahrelange Blockadehaltung der USA weiter hinzunehmen. Die WTO ist also nicht tot, wie Trump es wohl gerne hätte, sondern sie lebt weiter und schlägt zurück. Die vorangegangene Vereinbarung über ein Berufungsverfahren zwischen der EU und Kanada dürfte sich damit wohl erledigt haben.

KPME


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite