Coronakrise und Außenwirtschaftsrecht

14.4.2020

Mit DVO (EU) 2020/402 (ABl. LI 77/1 v. 15.3.2020) wurde ab 15.3.2020 für einen Zeitraum von sechs Wochen eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bei der Ausfuhr persönlicher medizinischer Schutzausrüstung gem. Anh. I  nach dem Muster in Anh. II eingeführt. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat. Auf Grund dieses EU-Rechts wurde die zuvor nach nationalem Recht erlassene ähnliche Anordnung des BMWi v. 4.3.2020 (BAnz. AT 04.03.2020 B1; aktualisierte Neufassung im BAnz. AT 12.03.2020 B1; FM Zoll v 12.3.2020) wieder aufgehoben (s. auch FM Zoll v. 20.3.2020). – Mit DVO (EU) 2020/426 (ABl. LI 84/1 v. 20.3.2020) ist die Ausfuhrgenehmigungspflicht für Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz, in die ÜLG, nach Färöer, Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt zum 21.3.2020 als überschießende Maßnahme wieder beseitigt worden (neuer Art. 1 Abs 3 der DVO/EU 2020/402 = E-VSF A 02 01-60; E-VSF N 11 2020 Nr. 48 v 2.4.2020). Zur Ausfuhrgenehmigungspflicht vgl. zusammenfassend die Leitlinien der Kommission im ABl. CI 91/10 v. 20.3.2020 (Anh. I: Muster des Antrags auf Erteilung einer AG; Anh. II: Muster für Notifizierungen der Mitgliedstaaten an die Kommission).

KPME

 


Verlag C.F. Müller

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