26.2.2021
Zur besseren Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten erfolgt mit Wirkung ab 15.3.2021 eine horizontale Harmonisierung zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Zollsystemen, die für die verschiedenen in Anh. B der UZK-DelVO aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren eingesetzt werden. Mit DelVO (EU) 2021/234 (ABlEU L 63/1 v. 23.2.2021) wird deshalb der gesamte Anh. B unter dem neuen Titel „ANHANG B – Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)“ neu gefasst. Die neuen Anh. C „ANHANG C – Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren und verbundene Projekte im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 Arbeitsprogramm UZK“ und D „ANHANG D – Gemeinsame Datenanforderungen an Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)“ wurden angefügt. Ferner wurden im UZK-TDA Anh. 1 gestrichen und in Anh. 9 Anl. D1 Tit. II die Code-Liste der Incoterms an die neuen Incoterms 2020 angepasst. Parallel zu dieser Harmonisierung wurden mit DVO (EU) 2021/235 (ABlEU L 63/386) auch die gemeinsamen Datenanforderungen der UZK-DVO angepasst (Anh. B, neue Anh. C und 21-03).
KPME