1.9.2026
In der vorherigen Ausgabe haben wir über den 1. Referentenentwurf des BMJV zur Änderung der Regelung der ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht berichtet. Inzwischen gibt es dazu eine Stellungnahme des Bundesrats.
Grundlage des Beschlusses sind Empfehlungen des Rechtsausschusses und des Gesundheitsausschusses des Bundesrats zum Referentenentwurf (BR-Drs. 329/1/26 v. 26.6.2026).
Vorgeschlagen wird u.a. ein neuer § 1832a BGB. Dort soll geregelt werden, dass die §§ 1831 und 1832 BGB auf postoperative Maßnahmen, die als Folge einer gem. § 630d Abs. 1 und Abs. 2 zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind, die §§ 1831 und 1832 keine Anwendung finden, soweit und solange der Patient die Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund eines durch die medizinische Maßnahme begründeten Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
In der gerichtlichen Praxis würden solche Fälle unterschiedlich gehandhabt werden. Teilweise würden sie als freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB gerichtlich genehmigt werden. Andere Gerichte seien der Auffassung, derartige Fixierungen seien von der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen in die Behandlung gedeckt und bedürften daher keiner richterlichen Genehmigung. Nach anderer Ansicht wiederum würde es sich bei diesen Zwangsmaßnahmen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB, sondern um ärztliche Zwangsmaßnahmen handeln.
In Fällen, in denen der Patient nach einer Operation aufgrund eines durch die Operation begründeten Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands die Notwendigkeit der Maßnahme zur Gewährleistung des Erfolgs der durchgeführten Operation nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und deshalb zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens eine Fixierung notwendig ist, bedürfe es regelmäßig weder des aufwändigen Genehmigungsverfahrens für ärztliche Zwangsmaßahmen nach § 1832, das zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordern, noch des Genehmigungsverfahrens für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB, da solche Fixierungen in diesen Fällen regelmäßig medizinisch alternativlos seien.
Ein Missbrauchspotential, das nach gerichtlicher Kontrolle verlangt, existiere nicht. Die Betroffenen seien nach überstandenem Delir mit der zwangsweisen Behandlung während des Delirs einverstanden. Die Behandlung (Operation), die das Delir ausgelöst hat, beruhe auf der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des zu diesem Zeitpunkt einwilligungsfähigen und über die Risiken der Operation aufgeklärten Patienten. Die Zwangsmaßnahme stelle sich regelmäßig als von der Vorstellung des Patienten getragene Fortsetzung der Operation dar, soweit es sich um typische Operationsfolgen und deren Behandlung als Folge des vorgenommenen Eingriffs handelt.
Um dem Rechnung zu tragen, sollen diese Maßnahmen nach Auffassung des BR aus dem Anwendungsbereich von § 1831 BGB und § 1832 BGB ausgenommen werden, wenn diese postoperativen Maßnahmen als Folge einer gem. § 630d Abs. 1 und Abs. 2 BGB zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind, allerdings nur soweit und solange der Patient die Notwendigkeit der Maßnahmen aufgrund eines durch die medizinische Maßnahme begründeten Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Diese postoperativen Maßnahmen sollen dabei nur dann genehmigungsfrei sein, solange der Patient aufgrund des aufgrund der Operation aufgetretenen Delirs oder eines vergleichbaren Zustands nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine weitere Empfehlung des Bundesrates betrifft eine entsprechende verfahrensrechtliche Regelung. Durch Änderungen in den §§ 329, 333 FamFG sollen die Befristungen für die Genehmigungen von Unterbringungen und Zwangsbehandlungen verlängert werden.
Zwei weitere Vorschläge fanden in der Abstimmung des BR keine Mehrheit (siehe Plenarprotokoll der Sitzung am 10.7.2026).
