Neue Möglichkeit: Hinterlegung von Vorsorgedokumenten im zentralen Register ab dem 1.10.2026 („Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung“, Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 238 vom 25. August 2026)

1.9.2026

Dazu eine Erläuterung von Horst Deinert:

Zum 1.10.2026 tritt eine Änderung von § 78a BNotO sowie der Vorsorgeregisterverordnung in Kraft. Neben Änderungen in einigen Details ist hauptsächlich auf eine Änderung hinzuweisen:

Die Möglichkeit der Hinterlegung einer elektronischen Abschrift des Vorsorgedokumentes zusätzlich zu der bisherigen Möglichkeit der Registrierung der personenbezogenen Daten (§ 78a Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 1 Abs. 5 VRegV n.F.).

Im Einzelnen geht es darum, dass die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung oder die Betreuungsverfügung (als Kombinations- oder Einzeldokument) in elektronischer, also in der Regel von der Papierform eingescannter Form, zusätzlich (über die Webanwendung des Vorsorgeregisters) hochgeladen – und von den Berechtigten (Gerichte und Ärzte nach § 78b BNotO) eingesehen werden können. Durch die hochgeladenen Dokumente wird ihr Inhalt unmittelbar für die Berechtigten sichtbar; es kann also einfacher festgestellt werden, ob bestimmte Inhalte Gegenstand des Vorsorgedokumentes sind. Betreuerbestellungen sollen dadurch besser vermieden oder auf das nicht in der Vollmacht enthaltene beschränkt werden. Ärzte erhalten, ggf noch bevor sie den Erklärungsberechtigten nach §§ 630d, 1827 BGB erreichen können, einen Hinweis auf den Inhalt der Patientenwünsche. Die elektronische Abschrift ersetzt die Urschrift (bzw. Ausfertigung nach § 47 BeurkG) im Rechtsverkehr nicht; sie erlaubt lediglich auf zusätzlichem Weg Einblick in deren Inhalt.

Um hinterlegt werden zu können, muss eine – wie bis auf weiteres üblich – in Papierform vorliegende Erklärung in eine elektronische Abschrift überführt werden. Das erfolgt üblicherweise durch das Einscannen des Dokumentes. Es ist – vorübergehend – auf der Festplatte oder dem Server der einreichenden Stelle zu speichern. Das ist datenschutzmäßig statthaft aufgrund der Einwilligung der vorsorgenden Person gem. Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

Der Dateiupload zum Vorsorgeregister kann – anders als die Registrierung selbst – nicht von der vorsorgenden Person selbst vorgenommen werden. Sie muss durch einen Notar erfolgen oder einer der folgenden Personen/Stellen: Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine. Diese drei Nutzer werden als „institutionelle Nutzer“ bezeichnet und müssen zuvor – einmalig – eine Registrierung dieser Eigenschaft beim Vorsorgeregister vorgenommen haben. Das ist online über die Internetseite des Vorsorgeregisters möglich.

Beim Einscannen des Vorsorgedokumentes ist zu beachten: Es ist nur das Dateiformat PDF/A oder TIFF möglich. Die Dateigröße darf maximal 200 Mbyte betragen. Das Format PDF/A weicht vom „normalen“ Format PDF ab. Es ist besonders für Archivzwecke bestimmt – die Datei ist dabei größer als normale PDFs. Vom PDF/A-Format gibt es die Stufen 1-3; hier setzt der Verordnungsgeber keine bestimmte Stufe voraus.

Die Erzeugung ist mit zahlreichen Textverarbeitungsprogrammen und PDF-Tools möglich. Es muss ausdrücklich „PDF/A-Kompatibel“ ausgewählt werden. Alternativ ist das Grafikformat TIFF möglich. Durch die Möglichkeit, zusätzlich eine Signaturdatei zu erfassen, wird ebenfalls die Aufnahme elektronisch beglaubigter Abschriften im Sinne von § 39a BeurkG sowie sonstiger Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur ermöglicht. Dies ist allerdings optional.

Der Dateiupload ist bis auf weiteres nur über das Webinterface des Vorsorgeregisters möglich; eine Verwendung des EGVP soll künftig ermöglicht werden.

Von der Hinterlegung der Dokumentenabschrift ist übrigens die vierte mögliche registrierfähige Erklärung nicht betroffen: Der Widerspruch gegen eine Notentscheidung des Ehegatten nach § 1358 BGB. Hier sei die Tatsache, dass ein Widerspruch vorliege, ausreichend, um die nötigen Konsequenzen zu ziehen.


Verlag C.F. Müller

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