Rechtsprechung: OLG Dresden zur Nutzung eines elektronischen Postfachs durch Betreuungsvereine bzw. deren Mitarbeiter
1.9.2026
Betreuungsvereine müssen eine Entscheidung des OLG Dresden zum Rechtsmittelrecht beachten. Diese Entscheidung betrifft zwar eine von einem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins geführte Vormundschaft, sie kann aber auch auf Betreuungen durch einen Vereinsbetreuer übertragen werden. Danach können Vereinsbetreuer über ein elektronisches Postfach des Vereins keine wirksamen und damit auch fristwahrenden Anträge stellen oder Beschwerden einlegen, es muss vielmehr ein dem Vereinsbetreuer selbst zugeordnetes elektronisches Postfach verwendet werden.
Verlag C.F. Müller
