Rechtsprechung: VG Kassel zur Notgeschäftsführung von Betreuern nach dem Tod eines Betreuten

1.9.2026

Geregelt ist die Notgeschäftsführungspflicht nach Ende einer Betreuung in § 1874 Abs. 2 BGB. Dort heißt es: „Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.“

Es gibt verbreitet Unsicherheiten darüber, zu welchen Tätigkeiten Betreuer auf Grundlage dieser Norm nach Ende der Betreuung noch verpflichtet sind und zu welchen nicht. Handeln sie trotz bestehender Notgeschäftsführung nicht, drohen Schadensersatzansprüche, handeln sie, obwohl die Tätigkeit nicht als Notgeschäftsführung anzusehen ist, droht eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB.

Eine umfangreichere Abgrenzung befindet sich im HK-BUR in der Kommentierung des § 1874 BGB von Horst Deinert in den Rz. 16 ff.

Nicht dazu gehören jedenfalls die Abwicklungstätigkeiten, die sich gemäß den betreuungsrechtlichen Vorgaben ohnehin aus dem Ende des Betreueramtes ergeben, z.B. die Rückgabe des Betreuerausweises, die Herausgabepflichten gegenüber den Erben usw. Ebenfalls nicht dazu gehören z.B. die Kündigung von Wohnraum des ehemaligen Betreuten oder dessen Bestattung.

Gemeint sind lediglich Tätigkeiten, die in den bisherigen Aufgabenbereich des Betreuers fallen, keinen Aufschub dulden und um die sich der Erbe nicht rechtzeitig kümmern kann, z.B. die Veranlassung einer dringenden Reparatur nach einem Wasserrohrbruch, die Organisation der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten an einem Grundstück des verstorbenen Betreuten, Einschalten der Heizung bei Frostgefahr, Sicherung von Geld und Wertsachen oder das Einlegen von Rechtsmitteln.

In dem oben genannten Fall ergab sich die Zuständigkeit des VG daraus, dass der Erbe eines Betreuten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des von ihm unverschuldeten Versäumnisses der einjährigen Ausschlussfrist für Anträge auf Beihilfe auf Grundlage des hessischen Landesrechts gestellt hatte

Das VG lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, dass im Fall einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Es sei auch kein dahingehender Ausnahmefall gegeben, dass das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde – die auch für die Vermögenssorge eingesetzte Betreuerin des Verstorbenen wäre aufgrund der Notgeschäftsführungspflicht und der Fristgebundenheit der Ansprüche verpflichtet gewesen, die notwendigen Anträge zu stellen oder sich zumindest um eine rechtzeitige Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu bemühen.

VG Kassel Urt. v. 23.3.2026 – 1 K 620/25.KS


Verlag C.F. Müller

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