Rechtsprechung: LG Frankfurt zur Androhung eines Zwangsgeldes

1.9.2026

Das Gericht führt zunächst aus, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.

In dem entschiedenen Fall ging es u.a. um den nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellenden Bericht über die persönlichen Verhältnisse, also den Anfangsbericht. Einen solche Bericht hatte der Betreuer zwar bereits eingereicht, der Rechtspfleger hielt diesen Bericht aber offenbar für nicht ausreichend und verhängte ohne nähere Erläuterungen ein Zwangsgeld. Das LG stellt dazu fest, dass vor der Verhängung eines Zwangsgeldes eine Information durch das Gericht darüber erfolgen muss, dass und auch warum ein Bericht als nicht ausreichend angesehen wird.

LG Frankfurt Beschl. v. 10.7.2026 – 2-12 T 170/26


Verlag C.F. Müller

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