Rechtsprechung: LG Münster zur Mittellosigkeit

1.9.2026

Es gibt immer wieder Meinungsverschiedenheiten darüber, unter welchen Voraussetzungen von Mittellosigkeit auszugehen ist, wenn ein Betreuter zwar über grundsätzlich einzusetzendes Vermögen verfügt, dieses aber nicht in absehbarer Zeit verwertet werden kann.

Das LG geht davon aus, dass keine Mittellosigkeit (und damit keine Zahlungspflicht der Staatskasse) vorliegt, wenn ein Vermögensgegenstand binnen sechs Monaten verwertet werden könnte und eine grundsätzliche Marktgängigkeit vorliegt. Dabei würde es einer Verwertbarkeit nicht entgegenstehen, wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt und keine Gebäudeversicherung besteht.

Abschließend führt das Gericht noch aus, dass eine staatliche Einstandspflicht in derartigen Fällen auch nicht dadurch begründet wird, dass ein Betreuer auf einen schnellen Erhalt seiner Vergütung angewiesen sein mag. Es sei nicht Aufgabe des Staates sei, diesen bei der Überwindung seiner finanziellen Schwierigkeiten zu unterstützen. In Anbetracht der aktuellen Situation, in der viele Betreuer gerade deshalb in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil manche Betreuungsgerichte aufgrund von Personalmangel Vergütungsanträge von Betreuern nicht auch nur halbwegs zeitnah bearbeiten können, ist diese Argumentation nicht überzeugend.

LG Münster Beschl. v. 17.6.2026 – 5 T 174/26

 


Verlag C.F. Müller

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